Hallo @carlfuerst / Carl,
vielleicht trägt folgender Text zur Beantwortung deiner Frage bei:
Rechtliche Hinweise | Steinberg
§ 6, Punkte 1, 2, 3 und 4 sowie §§ 7 und 10 der AGB beantworten zumindest Teile deiner Fragestellung.
Drittanbieter, welche Content für Steinberg-Produkte beisteuern, dürften i.d.R. die eigenen Verwertungsrechte (unter Anderem in DE aber nicht das Urheberrecht!) (werk)vertraglich an Steinberg abgetreten haben. Dafür vergütet Steinberg dann diese Contentproduzenten. Als Kunde, welcher diese Software-Produkte dann z.B. in Cubase nutzt, erwirbt man i.d.R. eine unbefristete Nutzungslizenz von Steinberg für jedes in Frage kommende Content-Produkt (oder Software-Instrument), mit der dann wiederum die unbeschränkte Nutzung des Contents für eigene Produktionen ermöglicht wird. Die Steinberg-Nutzungslizenz “klebt” sozusagen an der Person des Kunden, sie erlischt für diesen Kunden und dessen zukünftige (!) Produktionen aber dann, sobald dieser ein Software-Instrument oder Content-Paket an jemanden Dritten (und zwar nur nach den mit jedem Kauf anerkannten Steinberg-Regeln, siehe § 10!) weiter verkauft
Jedoch die Eigenproduktionen, welche vom Kunden noch als Lizenzinhaber produziert worden waren, können durch den Kunden weiterhin angeboten werden (für vergangene Eigenproduktionen wird der Zeitraum zählen, in dem die Nutzerlizenz (z.B. für verwendete Sample-Pakete) nachweislich durch den Kunden gehalten wurde).
Tl;dr:
solange du als zahlender Kunde die Nutzerlizenz für ein Content-Paket (MIDI-Patterns, Samples, usw.) oder ein Software-Instrument mit Sounds / Presets eines Drittherstellers von Steinberg erhalten hast, kannst du mit dem von Steinberg gewährten Nutzungsrecht für genau diesen Content deine eigenen Werke produzieren, hochladen, verkaufen, usw. soviel und solange du willst. Dennoch kann es mitunter bei Plattformen wie Youtube, Soundcloud, usw. auch mal zu “false positives” kommen. Erkennungsalgorithmen sind nicht allwissend (und in der Regel eher etwas “unterbelichtet”). Dann müsste man sich leider die Mühe machen, und Widerspruch einlegen (sofern eine solche Möglichkeit überhaupt gegeben ist).
Grüsse
Markus