Omnivocal: Kein Mehrwert, kein verwertbarer Output - weshalb wird es gebundelt?

Ich habe Omnivocal jetzt gründlich angeschaut und ehrlich gesagt verstehe ich nicht, wie so etwas in einer professionellen DAW überhaupt als Feature landen konnte - ohne klaren Hinweis darauf, dass es im Produktionsalltag praktisch keinen Nutzen hat. Und um bereits an dieser Stelle Missverständnissen vorzubeugen: Bei dieser Einschätzung meine ich noch nicht die Audio-Qualität des Plugins - sondern die Bedingungen unter denen es eingesetzt werden darf.

Wer ernsthaft mit Cubase arbeitet, sollte wissen, worauf er sich einlässt, und genau deshalb muss man das hier einmal ganz nüchtern einordnen.

Die kurze Version: Omnivocal ist kein Werkzeug, sondern ein Experiment, das praktisch nicht sinnvoll im Produktionsworkflow einsetzbar ist. Der Grund ist simpel: Die Rechte- und Nutzungsbedingungen verhindern praktisch jeden professionellen Einsatz. Für viele Nutzer dürfte das schlicht überraschend sein, weil die Darstellung in der Feature-Liste und das bunte Demo-Video etwas anderes suggerieren.

Damit man es klar sieht, hier die zentralen Punkte, die Omnivocal in der Praxis disqualifizieren:

  • Kein kommerzieller Einsatz möglich
    Der Output (Audio, MIDI, Voices) darf nicht ohne zusätzliche Genehmigung genutzt werden. Für reale Produktionen also völlig untauglich.

  • Dienstleistungen auf Basis des Plugins verboten
    Wer mixt, mastered, produziert oder Sounddesign für andere macht, darf Omnivocal nicht einsetzen. Damit scheidet es im professionellen Umfeld komplett aus.

  • Potenzielle digitale Wasserzeichen in den erzeugten Daten
    Und das Entfernen ist untersagt. Das ist ein enormer Risikofaktor für alle, die Output weiterverarbeiten oder veröffentlichen.

  • Telemetrie über Google Firebase
    Nicht inhaltlich, aber verhaltensbezogen. In einer DAW-Umgebung fragwürdig und für viele Setups schlicht unerwünscht.

  • Beta-Status bei gleichzeitigem Marketing als “neues Feature”
    Eine Beta ist kein Argument für ein Upgrade und sollte nicht im gleichen Atemzug mit produktionsreifen Tools präsentiert werden.

  • Yamaha kann die Software jederzeit ändern oder einschränken
    Für wiederholbare, stabile Produktionen unbrauchbar. Man kann sich nicht darauf verlassen, dass Omnivocal morgen noch das tut, was es heute tut.

Und jetzt kommt der Punkt, über den man noch gar nicht gesprochen hat: Das oben ist rein die theoretische Ebene. Wir reden hier ausschließlich über Rahmenbedingungen, ohne überhaupt zu bewerten, ob Omnivocal in der Lage ist, jenseits von simplen Backing-Vocals oder trivialen Ad-Libs überhaupt Output zu generieren, der professionellen Ansprüchen genügt.

Wenn man diese Punkte zusammennimmt, bleibt nichts übrig, was man sinnvoll in einen professionellen Workflow integrieren könnte. Und selbst Einsteiger sollten verstehen: Ein Tool, dessen Output nicht genutzt werden darf, ist am Ende nicht mehr als eine Fingerübung, eine Gelegenheit Zeit zu verschwenden ohne verwertbare Ergebnisse zu erzielen.

Und bevor jemand argumentiert, man könne Omnivocal ja wenigstens für Songwriting oder das Ausprobieren von Vocal-Ideen nutzen: Auch da sollte man ehrlich über Aufwand und Nutzen nachdenken. Für diesen Zweck braucht es kein rechtlich derart vermintes Beta-Plugin. Wer eine Gesangslinie entwickeln will, nimmt ein Mikrofon, summt eine Melodie oder nutzt im Zweifel minimal Pitch-Correction - das geht schneller, spontaner und vor allem völlig rechtlich risikofrei und leitet keine Nutzungsdaten aus.

Kurz gefasst: Die Lizenzbedingungen, denen man vollständig zustimmen muss, sind für jede ernsthafte Form der Musikproduktion untragbar. Sie sind zudem so weit gefasst, dass Yamaha sie jederzeit ändern kann. Bei einer halbwegs seriösen Risikobewertung fällt dieses Plugin in vollem Umfang durch. Angemessen würdigen kann man diese Tatsache im Grunde nur durch Nicht-Nutzung oder Deinstallation.

Genau deshalb irritiert mich die Integration in Cubase 15. Das Plugin trägt nichts zum Wert des Produkts bei, sondern wirkt eher wie ein Fremdkörper aus einer ganz anderen Produktstrategie.

Daher die ehrliche Frage an Steinberg: Weshalb wird ein derart eingeschränktes, rechtlich problematisches und funktional unreifes Beta-Tool als Teil von Cubase 15 ausgeliefert - und warum nicht konsequent als optionaler Download außerhalb der Feature-Liste geführt?

Ich würde Omnivocal aus Cubase 15 tatsächlich vollständig entfernen. Es bietet faktisch keinen Mehrwert, keinen Workflow-Vorteil und keinen professionellen Nutzen. Wenn Cubase etwas nicht nötig hat, dann genau so etwas.

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Mal abgesehen davon das ich deine Bedenken vollständig teile, Omnivocal ist ein optionales Feature. Du musst es nicht installieren um mit Cubase zu arbeiten.

Natürlich könnte es auch außerhalb der Produktliste im Download Assistant stehen, aber wenn ich schon sehe das da Beta steht lasse ich sofort die Finger davon.

Grundsätzlich bin ich da ja bei dir: Nutz es halt nicht.

So einfach ist es aber in der Praxis eben nicht - oder was meinst du? Was sieht ein durchschnittlicher Nutzer zuerst? Genau das, was Steinberg ihm zeigt. Auf YouTube einen euphorisch hüpfenden Präsentator, der das Modul als kreative Offenbarung verkauft. Auf der Produktseite eine Feature-Liste, die für ein Major-Release - sagen wir mal - Luft nach oben gehabt hätte und mitten darin Omnivocal, ohne jeden Hinweis auf die massiven rechtlich bedingten Nutzungsrestriktionen. Das hat Wirkung, gerade bei Leuten, die nicht jede Zeile einer EULA lesen und verinnerlichen.

Ich benutze Cubase seit den 90ern auf dem PC und war ehrlich gesagt etwas verblüfft, dass sich ein solches Modul in dieser Form in Version 15 “hineingeschlichen” hat - und vor allem wie es präsentiert wird. Gegen Beta-Software ist ja überhaupt nichts einzuwenden. Sie hat nur in einem professionellen Werkzeug nichts verloren, wenn sie nicht klar getrennt und bewusst optional gehalten wird. Steinberg könnte Omnivocal problemlos als separaten Download anbieten - wer Lust hat, experimentiert damit, alle anderen ignorieren es. So wäre es sauber.

Aber genau das passiert ja nicht. Es kommt mit dem Hauptprodukt, sitzt im gleichen Regal wie die produktionsreifen Funktionen und wirkt dadurch wie ein Teil der Kernanwendung, obwohl es dort objektiv nicht hingehört.

Nenn mich pedantisch, aber ich halte es für einen Fehler, das so zu bundeln. Und ich möchte gar nicht wissen, wie viele Nutzer die EULA oder die Privacy Policy wirklich gelesen und verstanden haben. Das Erwachen wird bitter sein, wenn jemand irgendwann feststellt, dass man mit dem Modul praktisch nichts anfangen kann, ohne entweder rechtliche Risiken einzugehen oder unnötige Daten herauszugeben.

Für mich bleibt der Punkt: Optional? Gern. Prima. Als mehr oder weniger präsentiertes Feature eines Major-Releases? Eher nicht.

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Das ist definitiv ein Problem, denn der Standard User freut sich und legt los. Die üblen Seiteneffekte merkt er erst wenn es zu spät ist.

Ich bin gespannt wie die EULA bei der Release Version später aussehen.

Keineswegs, hätte ich definitiv auch nicht gemacht, oder haben wollen. Keine Ahnung welcher Marketing Spezialist da frei gedreht hat.

Na vielleicht 2%

Stimme ich vollkommen zu.

Ich habe hier leider das unbestimmte Gefühl als wenn sich Yamaha, in was für einer Form auch immer, direkt eingemischt hat und das Ding deswegen in der Liste steht.

Danke für den Beitrag, ich habe mir die selben Fragen gestellt und begrüße diesen Kritik weil ich vollumfänglich zustimme. Kurz selber was einsingen und Pitch bissl korrigieren reicht völlig um eine Idee dokumentieren. Und danke für den wichtigen Hintergrund mit professioneller Veröffentlichung - ich gehöre zu den 98% die die Nutzungsbedingungen nicht gelesen haben.

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Hier sollte man wohl wirklich mal noch abwarten. Zumindest bei Vocaloid, dem Quasi-Vorgänger, konnte man die Resultate definitiv veröffentlichen, da gab (gibt?) es richtige Subgenres für.

Und was ist mit diesem Anwendungsfall…?

Eine große Produktion ist einigermaßen fertig.
Es fehlt noch der Part vom Gesangs-Solisten.
Der hat nicht viel Zeit, sich vorzubereiten.
Leider gab es mit ihm immer mal Schwierigkeiten,
weil er sich immer wieder die Freiheit nahm,
auf seine Weise die Silben zu rhythmisieren.
Der Song ist ja schließlich neu
und wenn es genau sein soll,
hat er vorab nichts zum Hören mit Silben,
wonach er sich orientieren könnte.
Noten lesen kann er auch nicht.
Das ist problematisch, wenn man als Produzent
eine präzise Vorstellung hat, wo ganz genau z.B.
Synkopen und wo nicht gesungen werden sollen.
Nun bekommt er vorweg eine Übe-Version,
bei der der Gesang mit Omnivocal erstellt wurde.
Damit kann er sich optimal vorbereiten,
viel besser, als wenn der Gesangspart als Kladde
nur mit einem Instrument gespielt wurde.
Bis die Produktion fertig ist,
bleibt natürlich die Omnivocal-Spur im Projekt.
Dann fliegt sie beim Mastern raus.
Und dabei ist es auch egal,
welche Qualität Omnivocal hat,
ob das eine Beta-Version ist
und welche Rechte relevant sind.

Ich verstehe den beschriebenen Anwendungsfall - das ist grundsätzlich ein legitimes Gedankenspiel. Nach meiner Erfahrung ist er allerdings recht speziell, und wenn man lange genug sucht, findet man sicher noch exotischere Szenarien, in denen Omnivocal auch in der Beta irgendwie “nützlich” wirken könnte. Die eigentliche Frage ist aber nicht, ob man solche Fälle konstruieren kann, sondern ob sie unter den aktuellen Nutzungsbedingungen überhaupt zulässig wären.

Und genau da wird es juristisch kompliziert. Nach meinem Verständnis der EULA greifen im geschilderten Workflow gleich mehrere problematische Punkte:

  • Sobald ein externer Sänger Teil eines professionellen Produktionsprozesses ist, bewegen wir uns - nach meinem Verständnis - sehr klar im Bereich einer dienstleistungsbezogenen Nutzung. Und diese ist laut EULA ausdrücklich untersagt. Der Produzent nutzt Omnivocal hier ja nicht privat, sondern im Rahmen einer Zusammenarbeit, bei der eine Leistung erbracht wird. Das allein ist schon ein Stolperstein.

  • Der Sänger soll außerdem eine Omnivocal-Stimme erhalten, um damit zu üben. Das bedeutet nach meiner Einschätzung zwangsläufig eine Übertragung, Weitergabe oder Wiedergabe des erzeugten Materials - wenngleich in einem begrenzten Umfang. Genau diese Nutzung ist laut EULA ohne Genehmigung des Rechteinhabers nicht erlaubt. Ob die Datei als Download verschickt wird, per Cloud bereitgestellt wird oder schlicht im Studio abgespielt wird - all das kann nach meinem Verständnis unter diese Kategorien fallen.

    Zur Einordnung: Im Urheberrecht gelten selbst flüchtige Kopien - etwa beim Laden eines Songs in den Arbeitsspeicher - typischerweise als Vervielfältigung, auch wenn sie in vielen Fällen gesetzlich privilegiert sind. Aber: Wenn selbst solche technischen Nebeneffekte juristisch relevant sind, ist nachvollziehbar, dass das bewusste Weitergeben oder Abspielen einer Omnivocal-Aufnahme erst recht unter die sehr engen Nutzungsverbote der EULA fallen kann. Genau deshalb sehe ich den beschriebenen Anwendungsfall kritisch.

  • Auch die Aussage, die Qualität sei “egal”, sehe ich im konkreten Beispiel anders. Wenn es - wie geschildert - um präzise Silbenrhythmen, exaktes Timing und klar definierte Phrasierung geht, sind Guide-Vocals nach meinem Wissen dann hilfreich, wenn sie genau diese Merkmale zuverlässig abbilden. Eine synthetische Stimme - zumal ja noch im Beta-Stadium - kann hier aus meiner Sicht eher zusätzliche Ungenauigkeiten erzeugen. In meiner Praxis hat sich für solche Situationen bewährt: kurz vorsingen, einsprechende Rhythmusmarkierungen setzen oder eine MIDI-Leadline als Orientierung geben. Das ist schnell, eindeutig und völlig frei von rechtlichen oder datenschutzbezogenen Risiken.

Ich möchte den skizzierten Fall nicht abwerten - er ist nachvollziehbar gedacht. Aber aus rein rechtlicher Sicht sehe ich mehrere EULA-Punkte, die bei dieser Nutzung problematisch sein können.

Die Kombination aus “Dienstleistung”, “Weitergabe” und den sehr restriktiven Nutzungsbeschränkungen macht den Workflow nach meinem Verständnis kaum belastbar. Genau deshalb halte ich Omnivocal im derzeitigen Lizenzrahmen für ein denkbar ungeeignetes Werkzeug in professionellen Produktionsketten - selbst für sehr spezialisierte Einsatzszenarien wie das von dir beschriebene. Ich bin allerdings kein Jurist und gebe deshalb nur meine Lesart und Einschätzung wieder.

Vielleicht noch wichtig zur Einordnung: Meine Kritik richtet sich in keiner Weise gegen Omnivocal als Software. Dass eine Beta-Version noch keine fertige Lösung ist, steht überhaupt nicht zur Debatte - darum ging es mir nie. Das eigentliche Problem entsteht erst durch die EULA und die Privacy-Bedingungen, die hier zum Nutzungshindernis werden, sobald es um irgendeine sinnstiftende, ernsthafte Anwendung geht - völlig unabhängig davon, wie gut oder schlecht die erzeugten Stimmen klingen.

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Wenn ich einer Firma einen Werbe-Jingle verkaufe, wäre das eine Dienstleistung.

Wenn ein Sänger nur was zum Üben bekommt, zahlt der natürlich dafür nichts.
Im Gegenteil, der Sänger bekommt später etwas für SEINE Dienstleistung.
Dass er damit nur übt, wäre auch keine kommerzielle Verwendung, weil dies im Rahmen der Produktion geschieht.
Erhält ein Sänger einen Ratschlag, wie er singen soll, damit er besser klingt, wäre das ebenso keine Dienstleistung des Produzenten.

Was auch immer in der EULA steht, vor Gericht würde ein Richter auf den konkreten Fall schauen und dann nach ‘Sinn’ oder ‘Unsinn’ logisch entscheiden.

Wer Omnivocal mit dem Cubase-Update erworben hat, hat dafür bezahlt.
Wer für etwas bezahlt hat, dem steht dafür ein adäquater Nutzwert zu, der mindestens im Verhältnis zu dem o.g. Anwendungsfall steht - das ist meine Meinung.

Nehmen wir hypothetisch an, ich kaufe eine Software und in der EULA steht, ich darf damit nur in einer Gummizelle arbeiten, wer hat dann Recht? Die EULA oder der Gott der Logik?

Ich finde meinen aufgezeigten Anwendungsfall alles andere als speziell - im Gegenteil - eine tolle Arbeitserleichtung für viele Produzenten. :grinning_face:

Natürlich bin ich absolut Deiner Meinung, dass man rechtliche Aspekte immer ernst nehmen sollte…

Sorry, aber genau das passiert vor Gericht nicht. Für das Gericht gilt das was in der EULA steht und, solange das nicht sitten- oder rechtswidrig ist, wird genau nach dem Lizenzbedingungen entscheiden.

Vor Gericht zählt Sinn oder Unsinn nicht, da zählen einfach rechtliche Vorschriften. Die Lizenzbedingungen sind schlicht bindend.

Ziemlich schräges Beispiel, aber es zählt die EULA.

Um zur Logik zurück zu kommen, wozu ist eine EULA denn gut wenn sich im Zweifelsfall vor Gericht eh niemand dran halten muss. Das ist unlogisch.

Das ist nicht richtig, was Du schreibst.
Lizenzbedingungen sind keine “rechtliche Vorschrift”. Es gilt nur das, was mit dem Gesetz konform geht und darüber entscheidet im Zweifel ein Richter. ‘Unsinn’ geht naturgemäß höchstwahrscheinlich nicht mit dem Gesetz konform und ist daher mutmaßlich unwirksam.

Mir ist im Bekanntenkreis ein Fall bekannt, wo vor Gericht um Klauseln einer EULA gestritten wurde. Das Gericht vertrat dabei die Auffassung, dass die EULA weitgehend wie erweiterte AGBs verfasst waren und daher das AGB-Gesetz darauf anzuwenden sei. Das bedeutet sozusagen, dass dabei unterstellt wird, dass jede Klausel unwirksam ist, sofern man dafür annehmen kann, dass der Kunde damit normalerweise nicht rechnet, dass es so eine Klausel gibt. Tenor: Nur das ist bindend, was allgemein üblich ist. Im Hauptvertrag stand sogar der Satz “Die AGBs und die EULA sind Bestandteil des Vertrages” oder so ähnlich und selbst das überzeugte das Gericht nicht. Selbst ein “Häkchen machen” beim Installieren gibt dem Softwarehersteller nicht freie Bahn, ungewöhnliche Klauseln zu verfassen. Natürlich reden wir hier über Software, die der Kategorie der Endverbraucher-Software zugeordnet ist.

Um diesbezüglich wieder auf Omnivocal und meinen Anwendungsfall zurückzukommen, eben diesen sehe ich als etwas, mit dem man mit gesundem Menschenverstand rechnen darf, was erlaubt ist, nämlich KEINE Verwendung, die unmittelbar Profit generiert und im Endergebnis ohne Omnivocal nicht möglich gewesen wäre.

Wie ich oben schon geschrieben habe, solange die EULA nicht rechts- oder sittenwidrig ist. Ob das, wie du es ausdrückst, “Unsinn” ist was da drin steht entscheidet natürlich ein Gericht. Die dafür notwendigen juristischen Feinheiten kennt hier vermutlich niemand.

Aber der Prozess kann sehr lange dauern und extrem kostspielig werden. Eine Garantie das du dann gewinnst ist nicht gegeben, was du als “Unsinn” bezeichnest kann, vor dem Gesetz, tatsächlich als zulässig durchgehen.

Willst du das Risiko ernsthaft eingehen, ein Rechtsstreit mit Yamaha? Viel Erfolg.

Auch mittelbar kann so etwas durchaus nach hinten losgehen.

Es ist absolut müßig hier darüber zu diskutieren was Sinn oder Unsinn einer EULA ist, das was da derzeit drinsteht ist, schlicht und ergreifend, absolut unzumutbar.

Du darfst es gerne ausprobieren und testen wie weit die EULA Auswirkungen hat, ich werde das Plugin ganz einfach meiden.

Und genau das, was Du wiederholst, ist unvollständig und daher FALSCH, weil eine Unwirksamkeit nicht von vornherein auf Rechtswidrigkeit beruhen muss. Ich hatte versucht, Dir das anhand eines realen Beispiels zu erklären, das hat aber wohl nicht gefruchtet.

Hier mal, was das Web ausspuckt, wenn Du “EULAs unwirksam” googelst, vielleicht ist das so verständlicher:

Unwirksame Klauseln in Endbenutzer-Lizenzverträgen (EULAs) in Deutschland sind oft solche, die überraschend, intransparent oder für den Nutzer unangemessen benachteiligend sind (§§ 305 ff. BGB)…
Auch Klauseln, die die EULA erst während der Installation zugänglich machen oder ohne eine handschriftliche Unterzeichnung (bei Verbrauchern) rechtswirksam sein sollen, können unwirksam sein, da sie gegen AGB-Kontrollen und Formvorschriften verstoßen.

Du musst nicht gleich mit lauten Tönen kommen, ich werde mit Sicherheit nicht weiter darüber diskutieren ob das falsch oder richtig ist. Das überlasse ich denjenigen die das täglich und oft genug vor Gerichten machen.

Für mich ist das hier beendet.

Mache ich nicht.
Das hier ist ein Forum und aktuell geht es darum, hier seine Einschätzung zu den erlaubten Einsatz-Möglichkeiten von Omnivocal abzugeben.
Das habe ich getan und Du auch. Hier schreiben halt nur Forumsteilnehmer.

Nichts für ungut, einen schönen Tag noch + tolle Ideen beim Musikmachen. :smiling_face_with_sunglasses:

P.S.:
Für mich ist DAS nicht laut, eher das z.B. - möglicherweise sind wir auch hier anderer Meinung. :wink:

Ich finde, Juergen hat den Kern schon gut zusammengefasst. Und richtig ist auch: Am Ende entscheidet ein Gericht - allerdings das in Tokio, wenn man die EULA ernst nimmt. Ob man diesen Weg für eine Übe-Vocalspur wirklich gehen möchte, ist vermutlich eine sehr individuelle Lebensentscheidung.

Was mir in deiner Argumentation aber auffällt, ist die Annahme, die Klauseln seien “ungewöhnlich” oder “überraschend” im rechtlichen Sinne. Und genau da halte ich es für wichtig, genauer hinzuschauen - vor allem mit Blick auf den Screenshot bei der Installation.

Erstens: Damit eine Klausel als “überraschend” gelten kann, müsste sie den Nutzer wirklich unvorbereitet treffen. Im Plugin sehen wir beim ersten Start und bis zur Zustimmung aber das Gegenteil:

  • Drei separate Checkboxen,

  • klar beschriftet,

  • mit direkten Links zu den vollständigen Texten,

  • in deutscher Sprache,

    und die Nutzung ist ohne Zustimmung überhaupt nicht möglich.

Transparenter kann man kaum kommunizieren. Überraschung sieht anders aus. Eine “Überraschungsklausel” ist nach deutschem AGB-Recht eine, die man nicht erwarten würde und die versteckt ist. Hier springt sie einem geradezu an. Juristisch betrachtet wäre das ungefähr so, als würde jemand behaupten, er sei “überrascht” worden, dass die frisch gestrichene Wand abfärbt - obwohl daneben ein Schild steht, dass sie noch nass ist.

Zweitens: Die inhaltlichen Beschränkungen selbst sind für KI-Stimmsoftware nicht unüblich. Einschränkungen bei Weitergabe, kommerzieller und dienstleistungsbezogener Nutzung und bei Wasserzeichen findet man heute in praktisch jeder Early-Access- oder Beta-Lizenz moderner Voice-Modelle. Sie mögen streng sein, aber sie sind nicht atypisch und atypisch müsste eine Klausel sein, damit sie überhaupt in Richtung “überraschend” qualifiziert.

Drittens: Selbst wenn man das anders sähe: Die EULA verweist ausdrücklich auf japanisches Recht und den Gerichtsstand Tokyo District Court. Die deutsche AGB-Kontrolle, die du beschreibst, ist dafür schlicht nicht automatisch anwendbar. Fälle aus dem Bekanntenkreis, in denen deutsche Gerichte Klauseln kassiert haben, sind völlig andere Baustellen - andere Rechtsordnung, anderer Vertragstyp, anderer Prüfmaßstab.

Viertens: Zum beschriebenen Anwendungsfall selbst: Die Klauseln führen uns direkt zu zwei sehr konkreten Punkten:

  • Die Weitergabe oder Übertragung der erzeugten Stimme ist eingeschränkt.

  • Die Nutzung im Rahmen einer Dienstleistung ist eingeschränkt.

Dass der Sänger “damit übt” ist menschlich nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass es sich juristisch um genau die Art der Nutzung handelt, die die Checkboxen vor dem ersten Start klar regulieren. Und dass “kein Profit entsteht” macht es nicht zwingend zulässig - die EULA unterscheidet ausdrücklich zwischen finanzieller Verwertung und Dienstleistungskontext, und letzterer ist hier gegeben.

Die Klauseln mögen streng sein, ja. Sie mögen auch kreativen Workflow einschränken. Aber “überraschend” sind sie mit Blick auf den Installationsdialog wirklich nicht. Sie werden deutlich, sichtbar und in Landessprache kommuniziert - und zwar bevor man auch nur eine Note erzeugen kann.

Meine Kritik richtet sich deshalb nicht gegen die Software an sich, sondern gegen die ungünstige Verbindung aus klar formulierten Einschränkungen und der Bündelung in einem professionellen Werkzeug, für das viele Nutzer berechtigterweise einen völlig anderen Nutzungsspielraum erwarten.

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Die Weitergabe kann man nicht einschränken, wenn es sich um eine Person handelt, die den Status eines Erfüllungsgehilfen hat und rechtlich kein “Dritter” ist. Dafür ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Person beim Produzenten angestellt ist. Oder anders formuliert: Eine Weitergabe im physischen Sinne ist nicht automatisch eine Weitergabe im rechtlichen Sinne.

Es wäre gar keine Dienstleistung, das habe ich oben genau erklärt:

Ich schlage vor dieser Thread wird in die Lounge verschoben, da er nur noch sehr wenig mit Cubase selbst zu tun hat.

Nachtrag:
Die Frage wäre allerdings, was passieren könnte, wenn der Sänger ohne mich zu fragen, die Übeversion veröffentlicht und damit Kohle macht und hinterher vor Gericht erklärt, er wisse nichts von einer Omivocal-EULA. Tja, dann hätte ich als Produzent ggf. ein Problem, wenn ich mir vom Sänger keine Verpflichtungserklärung besorgt hätte, in welcher der Sänger sich verpflichtet, damit nur zu üben.
Insofern… Über den Tellerrand geschaut, gibt es leider immer irgendwo Risiken.

Ich kann den Vorschlag, den Thread in die Lounge zu verschieben, tatsächlich nachvollziehen - an der Stelle sind wir weit weg vom eigentlichen Ausgangspunkt, und der ursprüngliche Kontext (nämlich warum Steinberg ein Beta-Tool mit solch restriktiven Bedingungen in eine professionelle DAW integriert) ist inzwischen kaum noch zu retten.

Und ja, Diskussionen laufen naturgemäß schnell ins Leere, wenn das Gegenüber bereits eine sehr gefestigte Position hat - insbesondere, wenn diese auf einem Rechtsverständnis basiert, das nach meinem Eindruck in entscheidenden Punkten Sachverhalte und Begrifflichkeiten nicht korrekt einordnet. Aber gut: Am Ende ist ja jeder selbst für sein Handeln und sein Risikomanagement verantwortlich.

Mein Punkt war von Anfang an allerdings ein anderer - und der bleibt bestehen, unabhängig davon, wie man einzelne Klauseln interpretieren möchte.

Die eigentliche Frage hatte meiner Ansicht nach mit Cubase durchaus etwas zu tun.